Mit dem Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) werden ab dem 1. Juni 2025 zahlreiche Anpassungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wirksam.
Für Gläubiger und Inkassodienstleister sind diese Änderungen besonders relevant, da sie die Kostenstruktur im außergerichtlichen Forderungsmanagement direkt beeinflussen. Im Folgenden findest du:
- Die wichtigsten gesetzlichen Änderungen
- Konkrete Zahlen und Beispiele
- Wirkung auf das Inkassogeschäft
- Handlungsempfehlungen für Gläubiger
Gesetzliche Grundlagen & Hintergründe
- Das RVG regelt, wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – und damit auch Inkassodienstleister bei bestimmten Mandaten – vergütet werden.
- Die letzte Anpassung der gesetzlichen Vergütungsregelungen erfolgte zum 1. Januar 2021.
- Mit dem KostBRÄG 2025 sollen steigende Kosten im Justiz- und Anwaltsbereich aufgefangen werden: Wertgebühren werden um etwa 6 % erhöht, Festgebühren und Betragsrahmengebühren um 9 % angehoben.
- Außerdem werden neue Regelungen speziell für Inkassodienstleistungen eingeführt, insbesondere bei kleinen Forderungen.
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Spezielle Änderungen für Inkassodienstleistungen
1. Geschäftsgebühr für unbestrittene Forderungen
Eine zentrale Neuerung betrifft die Geschäftsgebühr im Fall von Inkassodienstleistungen für unbestrittene Forderungen:
- § 13 Abs. 2 RVG wird erweitert: Für Forderungen bis 50,00 € gilt künftig eine eigenständige Regel (neue Wertstufe).
- Bisher wurde bei einer Forderung bis 50 € oft dieselbe Gebühr wie bei Forderungen bis 500 € angesetzt (bis 49 € gemäß alter Gebührentabelle).
- Ab 1. Juni 2025 wird die Gebühr für solche Kleinforderungen (bis 50 €) von 30,00 € auf 31,50 € erhöht.
- Zusätzlich bleibt der Mindestgebührensatz von 15,00 € bestehen – auch für Fälle, in denen die Gebühr sonst niedriger ausfallen würde.
👉 Was heißt das praktisch?
Wenn du eine offene Rechnung von z. B. 45 € hast und beauftragst einen Inkassodienstleister mit einer unbestrittenen Forderung, kannst du künftig 31,50 € für die Geschäftsgebühr geltend machen (statt 30 €). Dieser Betrag darf aber nicht höher sein als die gesetzliche Höchstgebühr für solche Fälle.
2. Erhöhung der Wertgebühren
Neben der Sonderregel für Kleinforderungen steigen auch die allgemeinen Wertgebühren:
- Für § 13 Abs. 1 RVG gilt künftig ein Gebührenaufschlag von 6 % gegenüber der bisherigen Gebührentabelle.
- Beispiel: Bei einem Gegenstandswert (Streitwert) von bis zu 500 € beträgt die einfache Gebühr künftig 51,50 €(statt früher 49 €).
- Weitere Beispiele laut Gebührentabelle:
• Bei 3.000 € wäre nach der neuen Tabelle etwa 235 € statt 222 € (Faktor 1,0) möglich.
• Bei 10.000 € etwa 652 € statt 614 €. - Auch Festgebühren und Betragsrahmengebühren (z. B. für bestimmte standardisierte Tätigkeiten) steigen um 9 %.
3. Marktübliches Inkasso-Gebührenniveau
- In der Praxis rechnen Inkassounternehmen und Anwälte häufig mit einem 0,9-fachen Satz der gesetzlichen 1,0-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG – also statt voller Gebühr ein Abschlag.
- Als Beispiel: Für eine Forderung von 500 € können die Inkassokosten bei 0,9 Gebühr, inkl. Pauschalen, laut einer Tabelle ca. 66,88 € betragen.
- Ferner gilt: Inkassokosten dürfen nicht höher sein als die Kosten, die ein Rechtsanwalt nach RVG fordern dürfte.
Auswirkungen auf das Inkassomanagement & die Kalkulation
Diese Änderungen bedeuten nichts weniger als eine Neujustierung der Kostenstruktur für Gläubiger und Inkassodienstleister. Hier sind die zentralen Effekte:
- Steigerung der Kosten bei Kleinforderungen
Die Gebühr für Forderungen bis 50 € steigt zwar nur geringfügig – doch bereits dieser kleine Betrag kann die Gewinnschwelle bei Kleinforderungen verschieben, insbesondere im Masseninkasso. - Anpassung bestehender Vergütungsvereinbarungen
Verträge zwischen Gläubigern und Inkassodienstleistern, die früher auf 30 € ausgelegt waren, müssen überarbeitet werden, um die neue 31,50 €-Gebühr zu berücksichtigen. - Auswirkungen auf Erstattungsfähigkeit
Da Inkassokosten nur bis zur gesetzlichen Höhe erstattungsfähig sind, ist es kritisch, die neuen Gebühren korrekt anzusetzen – bei Fehlern drohen Abweisungen durch Gerichte. - Rechtssicherheit & Transparenz
Die Anpassungen bringen mehr Klarheit und Aktualität in die gesetzlichen Regelungen – in Zeiten gestiegener Kosten war eine Modernisierung überfällig. - Grenzfälle und Streitfragen
Bei Forderungen knapp über 50 € kann geprüft werden, ob sie noch als „Kleinfall“ gelten oder schon unter die allgemeine Wertgebührenregel fallen. Auch die Abgrenzung, wann ein Fall „einfach“ ist (für 0,5-Gebühr) oder umfangreich/schwierig (für höhere Gebühr) wird in der Praxis wieder wichtiger sein.
Zwei Beispielrechnungen
Beispiel 1: Kleinforderung unter 50 €
- Forderung: 45 €
- Geschäftsgebühr (unbestrittener Fall) ab 1. Juni 2025: 31,50 € (anstatt 30 €)
- Dazu kommen Auslagenpauschalen und ggf. Umsatzsteuer, sofern abrechenbar
Beispiel 2: Forderung 500 €
- Forderung: 500 €
- Nach neuer Tabelle (1,0-Gebühr): 51,50 € (statt 49 € vorher)
- Bei typischer Inkassoabrechnung mit 0,9-Gebühr ergibt sich ein etwas geringerer Betrag, aber innerhalb der erstattungsfähigen Grenze.
Fazit & Empfehlungen
Die RVG-Änderungen zum 1. Juni 2025 haben sowohl symbolische als auch praktische Bedeutung: Sie bringen notwendige Anpassungen an die realen Kostenstrukturen und betreffen unmittelbar das Inkassogeschäft. Für Gläubiger heißt das:
- Überprüfe deine bisherigen Vergütungsvereinbarungen mit Inkassodienstleistern und passe sie an.
- Nutze aktualisierte RVG-Tabellen und Gebührenrechner (die bereits im Netz verfügbar sind)
- Achte sorgfältig auf die Unterscheidung zwischen „einfachen“ und „umfangreichen“ Fällen in deiner Inkasso-Praxis.
- Kalkuliere deine Forderungsstrategien neu – gerade bei Kleinforderungen kann der Kostenanteil sich spürbar verändern.
Wenn du möchtest, helfe ich dir gern dabei, eine maßgeschneiderte Kalkulation auf Basis deiner typischen Forderungsstruktur zu erstellen oder eine Checkliste zu formulieren, mit der du deine Inkassoverträge rechtssicher anpassen kannst.
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